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§ 12 Stipendienstiftungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2005

§ 12

(1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen Auslagen werden ersetzt.

(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

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