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§ 13 Stipendienstiftungs-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.12.2005

§ 13

Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.

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