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§ 12 Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Evaluierung

§ 12.

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelfachkraft ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215816

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