Evaluierung
§ 12.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Sportartikelfachkraft ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010710
Dokumentnummer
NOR40215816
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