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§ 12 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen

§ 12.

(1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.

(2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13 geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.

(3) Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen Zeiträumen nachgeprüft werden.

(4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2 müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten berichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148925

alte Dokumentnummer

N9198150969J

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