vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Prüfung der nautischen Geräte und Instrumente

§ 13.

(1) Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

  1. 1. Baumusterprüfung (Typengenehmigung) neu entwickelter Geräte und Instrumente;
  2. 2. Erstprüfung der Geräte und Instrumente, deren Baumuster (Type) zugelassen worden sind, vor ihrer Verwendung an Bord;
  3. 3. ordentliche Wiederholungsprüfung;
  4. 4. außerordentliche Wiederholungsprüfung nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.

(2) Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller des Gerätes oder Instrumentes sowie der Eigentümer oder der Kapitän eines Schiffes sind verpflichtet, die Geräte und Instrumente dem Bundesminister für Verkehr oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung vorzuführen.

(3) Geräte und Instrumente, deren Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumusternummer des Gerätes zu versehen. Jede Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

(4) Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12148926

alte Dokumentnummer

N9198150970J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)