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§ 12 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.11.2014

Vorgehen nach Seuchenfeststellung

§ 12.

(1) Wird in einem Bestand die Seuche festgestellt, ist die amtliche Anerkennung der Tuberkulosefreiheit jedenfalls zu entziehen und ist dieser Bestand gemäß § 24 TSG mit Bescheid zu sperren. Dabei sind zumindest folgende Maßnahmen vorzuschreiben:

  1. 1. das Verbringen von Rindern und Ziegen aus dem Bestand ist verboten;
  2. 2. das Einbringen von Rindern und Ziegen in den Bestand ist verboten;
  3. 3. ausgenommen vom Verbot gemäß Z 1 ist die Verbringung von Rindern und Ziegen auf Weiden, wenn nach amtstierärztlicher Feststellung sichergestellt ist, dass
  1. a) auf diesen Weiden kein Kontakt mit anderen empfänglichen Tieren stattfindet und
  2. b) beim Auf- und Abtrieb kein direkter oder indirekter Kontakt zu anderen empfänglichen Tieren besteht;
  1. 4. ausgenommen vom Verbot gemäß Z 1 ist weiters nach amtstierärztlicher Genehmigung die direkte Verbringung von Rindern und Ziegen zur Schlachtung. Solche Tiere sind gemäß § 3 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 zu schlachten (Sonderschlachtung), wobei gegebenenfalls die Einsendung von Probenmaterial gemäß § 7 Z 1 zu veranlassen ist.

(2) Im Bescheid nach Abs. 1 ist darauf hinzuweisen, dass die ermolkene Milch aus nicht amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I zum menschlichen Verzehr verwendet werden darf. Dieser Bescheid ist auch der zuständigen Lebensmittelbehörde und dem Zoonosenkoordinator des Landes (§ 4 Zoonosengesetz) zuzustellen. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf zur Fütterung von Tieren aller Arten nur im eigenen Bestand und wenn sie abgekocht wurde, verwendet werden.

(3) Wird im Rahmen der Abklärung gemäß §§ 6 bis 10 kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose gefunden, unterliegt das Verbringen von Gülle und Mist keiner Einschränkung. Ermolkene Milch aus solchen Beständen darf – zusätzlich zu den in Abs. 2 erlaubten Verwendungsmöglichkeiten – ohne vorherige Bearbeitung kompostiert oder in Biogas umgewandelt werden, wenn die zuständige Behörde dies gestattet, weil kein Hinweis auf das Vorliegen der offenen Form der Tuberkulose besteht.

(4) Es sind epidemiologische Erhebungen zur Ermittlung aller Kontaktbestände durchzuführen. Hiebei sind auch elektronische Systeme zur Verfolgung der Tierbewegungen heranzuziehen.

(5) Ergeben die Nachuntersuchungen gemäß § 6 Z 8, § 7 Z 6 oder § 8 Z 8 lit. b für alle Tiere des Bestandes ein negatives Ergebnis und wurde die Seuche gemäß § 6 Z 10, § 7 Z 8 oder § 8 Z 8 lit. d festgestellt, sind sie frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate nach Beseitigung des letzten Reagenten alle Tiere des Bestandes, einer weiteren behördlichen Untersuchung (zweite Nachuntersuchung) mittels Tbc-Test zu unterziehen.

(6) Im Fall des § 10 Abs. 3 Z 2 lit. e (Tuberkulose im Kontaktbestand nachgewiesen) sind alle Tiere des Bestandes frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen. Sind alle Untersuchungen negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung (zweite Nachuntersuchung) mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist.

(7) Im Fall des § 11 ist aus seuchenhygienischen Gründen nicht nur die Tötung der Reagenten, sondern auch die Tötung aller Rinder sowie mit Rindern gemeinsam gehaltenen Ziegen des Bestandes gemäß § 25 TSG anzuordnen.

Schlagworte

Auftrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40165520

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