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§ 9 Rindertuberkuloseverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2009

Abklärung bei Verstößen gegen Verbringungsverbote, fehlender Fleischuntersuchung oder bei Auftreten von Tbc bei Personen, die Tiere betreuen

§ 9.

(1) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 5 (unerlaubtes Einbringen) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und frühestens 42 Tage nach der unerlaubten Einbringung einem Tbc-Test zu unterziehen.
  2. 2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.

(2) Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 6 (fehlende Schlachttier- oder Fleischuntersuchung) oder gemäß § 4 Z 8 (Tbc beim Tierhalter oder Personen, die mit diesem im selben Haushalt leben) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. Im seuchenverdächtigen Bestand sind alle Tiere unverzüglich von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
  2. 2. Werden keine klinisch verdächtigen Tiere gefunden und ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt; die Aussetzung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

20005983

Dokumentnummer

NOR40111894

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