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§ 12 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verkaufspraxis in der Apotheke

§ 12.

(1)   Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.

(2)  Im Rahmen eines simulierten Gesprächs, dass sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, ist die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Das Gespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

  1. 1. Abwicklung eines Umtauschs,
  2. 2. Besorgung nicht lagernder Ware (Import),
  3. 3. Lieferverzug bei einem Artikel und
  4. 4. Behandlung von Reklamationen bzw. Beschwerden.

(3)  Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. selbstständige Lösungsfindung und
  3. 3. professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung.

(4)  Die Prüfung soll für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person 10 Minuten dauern. Sie ist nach 15 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20011626

Dokumentnummer

NOR40237032

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