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§ 12 KVV 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Dauergenehmigungen

§ 12

(1) Unternehmer, die sich um eine Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen‑ ausgenommen solche für Grenzzonen und den Vor- und Nachlauf ‑ für den Staat anbieten, für den die Dauergenehmigung gelten soll. Unternehmer, die sich um eine Grenzzonen-Dauergenehmigung bewerben wollen, können für die Vergabe einer Grenzzonen-Dauergenehmigung die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Grenzzonen ‑ ausgenommen solche für den Vor- und Nachlauf ‑ für den Staat anbieten, für den die Grenzzonen-Dauergenehmigung gelten soll.

(2) Eine Dauergenehmigung für einen bestimmten Staat ist dann nicht gemäß § 5 Abs. 3 zu vergeben, wenn ein Bewerber gemäß Abs. 1 die Zurücklegung von Einzelgenehmigungen in einer Anzahl angeboten hat, die die Zahl der Fahrten‑ ausgenommen Leerfahrten ‑ übersteigt, die der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung durchgeführt hat. In diesem Fall hat der bisherige Inhaber der Dauergenehmigung jedoch einen Anspruch auf Einzelgenehmigungen; für die Berechnung der Anzahl ist nach § 7 Abs. 3 vorzugehen.

(3) Dauergenehmigungen, die

  1. 1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen neu zur Verfügung stehen,
  2. 2. auf Grund nicht erfolgter Anmeldungen gemäß § 5 Abs. 4 zur Verfügung stehen, oder
  3. 3. auf Grund von Abs. 2 nicht an den bisherigen Inhaber zu vergeben waren, sind an Bewerber gemäß Abs. 1 gegen Zurücklegung von Einzelgenehmigungen für Fahrten in den Staat, für den die Dauergenehmigung gelten soll, in der ihrem Anbot entsprechenden Anzahl zu vergeben; dabei sind die Dauergenehmigungen einzeln beginnend beim höchsten Anbot zu vergeben. Zurückgelegte Einzelgenehmigungen sind durch die Vergabebehörde zu vergeben, die für die Vergabe von Einzelgenehmigungen an den bisherigen Inhaber der Dauergenehmigung zuständig ist.

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