zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§. 12.
Den Vertrauensmännern liegt ob, sich durch mündlichen Verkehr mit dem gemeinsamen Curator und nöthigenfalls durch Einsicht der Acten in fortlaufender Kenntniß der von dem gemeinsamen Curator zu besorgenden Geschäfte zu erhalten und denselben mit ihrem Rathe zu unterstützen.
Denselben liegt ob, auch wenn sie nicht zu den vom Curator vertretenen Besitzern gehören, dem Curatelgerichte solche Wahrnehmungen, welche die Eignung oder Vertrauenswürdigkeit des gemeinsamen Curators bezweifeln lassen, mitzutheilen.
Schlagworte
Kurator, Akt, Kenntnis, Kuratelgericht, Rat
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001685
Dokumentnummer
NOR40001262
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