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§ 13 Kuratoren-ErgaenzungsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.2.1878

zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869

§. 13.

Der gemeinsame Curator hat bei allen wichtigen Geschäften die Ansicht der Vertrauensmänner zu hören. Wenn der Curator bei dem Curatelgerichte um die Ertheilung einer Genehmigung einschreitet, so hat er die Aeußerung der Vertrauensmänner vorzulegen, sofern diese nicht durch Mitfertigung der Eingabe des Curators ihre Uebereinstimmung mit den Ansichten desselben zu erkennen geben.

Die über ein solches Einschreiten erfolgte Entscheidung des Curatelgerichtes ist auch den Vertrauensmännern zuzustellen, welche dieselbe durch die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel anfechten können.

Schlagworte

Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Äußerung, Übereinstimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10001685

Dokumentnummer

NOR40001263

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