zum Inkrafttreten vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
§. 13.
Der gemeinsame Curator hat bei allen wichtigen Geschäften die Ansicht der Vertrauensmänner zu hören. Wenn der Curator bei dem Curatelgerichte um die Ertheilung einer Genehmigung einschreitet, so hat er die Aeußerung der Vertrauensmänner vorzulegen, sofern diese nicht durch Mitfertigung der Eingabe des Curators ihre Uebereinstimmung mit den Ansichten desselben zu erkennen geben.
Die über ein solches Einschreiten erfolgte Entscheidung des Curatelgerichtes ist auch den Vertrauensmännern zuzustellen, welche dieselbe durch die gesetzlich zulässigen Rechtsmittel anfechten können.
Schlagworte
Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Äußerung, Übereinstimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10001685
Dokumentnummer
NOR40001263
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