Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007
Wiederholungsprüfung
§ 12.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2007)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20003166
Dokumentnummer
NOR40087439
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