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§ 12 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

4. Abschnitt

Prüfungsbestimmungen Dienstprüfungen

§ 12

(1) Der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Darüber hinaus sind jeweils die Praxisphasen (§ 7 Abs. 2) zu absolvieren.

(2) Die Bediensteten sind vom Bundesministerium für Justiz von Amts wegen zur jeweiligen Einzelprüfung bzw. Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind

  1. 1. im v4-Lehrgang die Zurücklegung der Praxisphase (§ 7 Abs. 2) und die Absolvierung des jeweiligen Teilmoduls,
  2. 2. im v3-Lehrgang die Zurücklegung der Praxisphasen (§ 7 Abs. 2) und der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile der Grundausbildungslehrgänge für die Entlohnungsgruppen v4 bzw. v3 sowie
  3. 3. im Falle des § 5 das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

(3) Die v3-Prüfung umfasst jeweils einen praktischen (schriftlich oder IT-gestützt zu absolvierenden) Teil und einen mündlichen Teil. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.

(4) Die Aufgabenstellungen der v4-Teilprüfungen einschließlich allfälliger geeigneter Übungen am PC sind vom jeweiligen (Teil-) Prüfer auszuwählen. Im Rahmen der praktischen v3-Prüfung (Dauer bis zu acht Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats Aufgaben bzw. Prüfungsarbeiten aus der praktischen Arbeit des jeweiligen Arbeitsfeldes auszuwählen.

(5) Die Inhalte und Aufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuwählen.

(6) Die praktischen Prüfungsaufgaben müssen jeweils einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen sowie zu den jeweiligen praktischen Arbeitsfeldern aufweisen.

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung praktischer Prüfungsarbeiten dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen. Der jeweilige Senatsvorsitzende kann diese Aufgabe auch von sich aus einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.

(8) Die mündliche v3-Prüfung ist jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung bzw. mündliche Gesamtprüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist im Planstellenbereich Justizanstalten für die Entlohnungsgruppe v3 nicht vorgesehen.

(9) Im Übrigen sind die Prüfungen jeweils nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:

  1. 1. Die Inhalte mündlicher Prüfungen basieren auf den Lehr- und Lerninhalten der einzelnen Module der Ausbildungslehrgänge;
  2. 2. die Aufgaben praktischer Prüfungen bilden eine der Grundlagen für mündliche Dienstprüfungen;
  3. 3. im Rahmen der v3-Prüfung erfolgt überdies die prüfungssituative Auseinandersetzung mit der praktischen Prüfungsarbeit (Fachgespräch), wobei nach Maßgabe der Z 1 auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen sind.

(10) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

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