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§ 12 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

USB-Anschluss

§ 12.

(1) Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.

(2) Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.

(3) Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Abs. 1 auf diesem befinden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194139

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