vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Geräte-Identifikation

§ 10.

(1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

  1. 1. Name des Herstellers,
  2. 2. Geräte-Seriennummer,
  3. 3. Modellbezeichnung und
  4. 4. Herstellungsdatum.

    Diese Informationen müssen zusätzlich als QR-Symbol an einer gut zugänglichen und mit einem entsprechenden Lesegerät einlesbaren Stelle am Glücksspielautomat angebracht werden.

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)