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§ 12 GeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

5. Abschnitt

Koordinierung, Nationale Anlaufstelle, Monitoring und Berichte Koordinierung

§ 12.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Koordinierungsstelle des Bundes einzurichten und sowohl diese als auch die nationale Koordinierungsstelle nach Abs. 5 zu führen.

(2) Aufgabe der Koordinierungsstelle des Bundes ist es,

  1. 1. Beiträge von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten nach § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, Nutzern der Geodateninfrastruktur sowie sonstigen an dieser interessierten Stellen oder Personen
  1. a) zur Beschreibung der nach diesem Gesetz relevanten Geodatensätze oder -dienste sowie des diesbezüglichen Nutzerbedarfs,
  2. b) über bestehende Verfahrensweisen und
  3. c) zu Rückmeldungen über die Umsetzung dieses Gesetzes
  1. zu koordinieren,
  1. 2. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 13 bis 15 zu unterstützen und
  2. 3. erforderlichenfalls Empfehlungen über die Einrichtung der Geodateninfrastruktur an die in Z 1 genannten Stellen oder Personen abzugeben.

(3) Der Koordinierungsstelle des Bundes gehört je ein Vertreter jener Bundesministerien an, in deren Wirkungsbereich Geodatensätze oder -dienste nach § 2 Abs. 1 bis 4 fallen.

(4) Für Beratungen und Beschlussfassungen der Koordinierungsstelle ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Koordinierungsstelle hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(5) Die Koordinierungsstelle des Bundes hat nach zeitgerechter Einräumung der Möglichkeit zur Mitwirkung je eines Vertreters jeden Landes, des Städtebundes und des Gemeindebundes als nationale Koordinierungsstelle die in Abs. 2 angeführten Aufgaben sinngemäß hinsichtlich der Geodateninfrastruktur Österreichs wahrzunehmen, die auf Grund der die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetze geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt wird. Abs. 4 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40245942

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