vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 GeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2022

Berichte an die Kommission der Europäischen Union

§ 15.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 auf Grundlage der Informationen nach Abs. 2 und entsprechenden Informationen nach landesrechtlichen Bestimmungen bis zum 31. März jedes Jahres erforderlichenfalls aktualisierte Berichte über die österreichische Geodateninfrastruktur mit der zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte an die Kommission der Europäischen Union zu erstatten und im Internet zu veröffentlichen:

  1. 1. Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;
  2. 2. Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;
  3. 3. Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;
  4. 4. Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten
  1. a) durch öffentliche Geodatenstellen,
  2. b) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien nach den diese Richtlinie umsetzenden Landesgesetzen,
  3. c) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
  4. d) durch Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinien von Staaten, die den Mitgliedstaten der Europäischen Union gleichgestellt sind;
  1. 5. Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40245945

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte