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§ 12 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Schriftenreihen, Zeitschriften, Stipendien, Geldpreise

§ 12

(1) Der Bund kann zur wissenschaftlichen Bearbeitung von Problemen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens sowie zur Information der Öffentlichkeit Schriftenreihen und Zeitschriften über die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen herausgeben.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann zur Unterstützung der wissenschaftlichen Bearbeitung von Anliegen der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Stipendien gewähren.

(3) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann für die Erbringung hervorragender Leistungen auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens Geldpreise ausloben. Die näheren Bedingungen, unter denen die Geldpreise gewährt werden, sind anläßlich der Ausschreibung bekanntzugeben.

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