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§ 13 Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

ABSCHNITT III

Vollziehung

§ 13

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 11 Abs. 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

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