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§ 12 ERV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2021

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 UGB

§ 12.

(1) Die einbringenden Personen haben im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 UGB, BGBl. I Nr. 114/1997, die Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die diese Unterlage im Original unterfertigt haben, und zu bestätigen, dass die elektronisch übermittelte Unterlage der im Original unterfertigten Unterlage entspricht. Überdies sind entweder die Geburtsdaten oder die Personenkennungen (Buchstabenkennungen laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Personen anzuführen. Schreiten nicht Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalterinnen, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverbände, sondern gesetzliche Vertreter für die Gesellschaft ein, so haben diese – falls sie nicht einzelvertretungsbefugt ist – eine Erklärung über eine ihr von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringende Personen von Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts Anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren – mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen – als Zustellungsbevollmächtigte der vorlagepflichtigen Gesellschaft.

(2) Die Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind grundsätzlich in strukturierter Form gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7) einzureichen im Wege

  1. 1. von FinanzOnline oder
  2. 2. der Ablage des für Jahresfinanzberichte nach § 124 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, vorgesehenen einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) in einem von der Justiz zur Verfügung gestellten Speicher (Justiz-Box) und Übersendung der elektronischen Eingabe mit Referenz gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7).

(3) Soweit die Übermittlung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 oder Abs. 4 nicht strukturiert möglich ist, können die Unterlagen auch als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) eingebracht werden.

(4) Die Offenlegung gemäß § 278 Abs. 1 UGB (auch in Verbindung mit § 221 Abs. 5 UGB) kann auch mit den auf JustizOnline zur Verfügung gestellten Formularen in elektronischer Form erfolgen.

(5) Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf die von der Abschlussprüferin, vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Unterlagen bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Gesetzesnummer

20011774

Dokumentnummer

NOR40240405

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