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§ 12 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Sekretariat und sonstige Hilfseinrichtungen

§ 12

(1) Innerhalb des Bundesdenkmalamtes wird zur Besorgung der organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten des Denkmalbeirates ein Sekretariat eingerichtet. Die wissenschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Bundesdenkmalamtes stehen dem Denkmalbeirat zur Verfügung. Der Präsident des Bundesdenkmalamtes trifft auf Vorschlag des Vorsitzenden des Denkmalbeirates die notwendigen Verfügungen.

(2) Der Präsident des Bundesdenkmalamtes kann mit Zustimmung der Bundesministerin einen Bediensteten des Bundesdenkmalamtes zum Sekretär bestellen, der die organisatorisch-administrativen und finanziellen Angelegenheiten nach Weisung des Vorsitzenden besorgt.

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