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§ 11 Denkmalbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufgaben der Mitglieder

§ 11

(1) Die Mitglieder haben ihre Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Sie haben sich der Ausübung ihres Amtes in allen Angelegenheiten zu enthalten, in denen sie im Sinne des § 7 AVG befangen sind. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

(2) Die Ständigen Mitglieder können die Tätigkeit für den Denkmalbeirat in bestimmten Angelegenheiten, aus denen ihnen ein Nachteil erwachsen könnte, ablehnen.

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