vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Kontrolle der Abmessungen

§ 12.

(1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.

(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen:

  1. 1. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in Abständen von 0,05 mm auf 0,05 mm abgestuften Prüflehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;
  2. 2. bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von Prüflehren, deren Abmessungen gleich dem Mindestmaß des betreffenden Kalibers sind.

(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen:

  1. 1. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal- und Maximallehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;
  2. 2. bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen und bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen mit Hilfe einer Formlehre und konischer Lehren, deren Abmessungen den Mindestmaßen des Patronenlagers entsprechen, oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind.

(4) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:

  1. 1. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen:
  1. a) D: Durchmesser am Anfang des Patronenlagers;
  2. b) L: Länge des Patronenlagers;
  3. c) H: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;
  4. d) T: Tiefe der Randeinfräsung;
  5. e) 1: Übergangswinkel;
  6. f) B: Laufdurchmesser;
  7. g) Choke-Bohrung bei Handfeuerwaffen für bleifreie Schrote, wenn der Durchmesser der Schrote bei den Kalibern 10 und 12 größer als 4 mm, im Kaliber 16 größer als 3,5 mm und im Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist.
  1. 2. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Handfeuerwaffen für Kleinschrot, die zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen bestimmt sind:
  1. a) P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
  2. b) L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
  3. c) H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
  4. d) : Schulterkonuswinkel;
  5. e) R: Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung;
  6. f) G1: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;
  7. g) i: halber Winkel des Übergangskonus;
  8. h) G: Länge des Übergangskonus;
  9. i) F: Felddurchmesser;
  10. j) Z: Zugdurchmesser.
  1. 3. Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren:
  1. a) P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;
  2. b) L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;
  3. c) H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;
  4. d) L1: Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus;
  5. e) R: Tiefe der Randeinfräsung;
  6. f) F: Felddurchmesser;
  7. g) Z: Zugdurchmesser.

(5) Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für

  1. 1. Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L1/P2 und L2/H1 definierte Schulterkonus;
  2. 2. Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L3;
  3. 3. Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;
  4. 4. Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;
  5. 5. Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.
  1. (6) Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Verschlussabstand mit den in Abs. 6a genannten speziell zu konstruierenden Lehren (ÄL-Minimallehre und ÄL-Maximallehre) zu überprüfen:
  2. 1. es handelt sich um ein Kaliber ohne Rand, bei dem die Maximalpatrone aus dem Minimallager um einen Wert ÄL heraussteht und
  3. 2. dieses Kaliber ist in einer Handfeuerwaffe mit einer Vorschlusskonstruktion eingebaut, die auf den in Z 1 genannten Umstand sensibel reagiert (zB Blockverschluss, Kipplaufverschluss), wobei dies in jedem konkreten Fall vom Beschussamt im Einvernehmen mit dem Antragsteller geklärt werden muss.

(6a) Für die Konstruktion der gemäß Abs. 6 zu verwendenden Lehren gilt Folgendes:

  1. 1. Die ÄL-Minimallehre ist gegenüber einer normalen Minimallehre um den Wert ÄL so zu verlängern, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss schließen lässt.
  2. 2. Die ÄL-Maximallehre ist auf der Grundlage der ÄL-Minimallehre unter Berücksichtigung der in Abs. 7 angegebenen Höchstwerte für einen Verschlussabstand so zu konstruieren, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss nicht schließen lässt.

Der WertÄL ist den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen.

(7) Der Verschlussabstand darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als der Minimalabstand gemäß Abs. 5 zuzüglich der im Folgenden angegebenen Werte:

  1. 1. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen und Revolvern für Patronen mit Schulter und einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen Gebrauchsgasdruck von
  1. a) PTmax3800 bar: 0,15 mm,
  2. b) PTmax3800 bar: 0,10 mm;
  1. 2. Bei Pistolen für andere als die in Z 1 genannten Zentralfeuerpatronen und zwar für
  1. a) Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem durch den Winkel 1 180° am Beginn des Geschossüberganges sowie dem Durchmesser H2 und dem Durchmesser G1 gebildetes Maß h (zB Kaliber 7,63 Mauser, 7,65 Parabellum): 0,20 mm,
  2. b) Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem Winkel 1 = 180° und den Maßen L3max der Patrone L3min des Patronenlagers (zB Kaliber 5,45x18), bei welchen der Verschlussabstand an der Schulter gebildet wird: 0,20 mm,
  3. c) Patronen ohne Rand und ohne Schulter und andere Patronen mit Rand und Rille (Semirand, zB Kaliber 6,35 Browning, 7,65 Browning): 0,30 mm,
  4. d) Patronen ohne Rand mit Schulter mit dem Winkel = 180° am Beginn des Geschoßüberganges und den Maßen L3max der Patrone gleich L3min des Patronenlagers (zB Kaliber 7,62 x 25 Tokarev, .357 SIG), bei welchen der Verschlussabstand am Hülsenmund gebildet wird, am Rand R und am Hülsenmund L3: 0,20 mm;
  1. 3. Bei Revolvern für Zentralfeuerpatronen, ausgenommen jene, welche in Z 1 genannt sind: 0,25 mm;
  2. 4. Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen, und zwar bei
  1. a) automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,
  2. b) Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm;
  1. 5. Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen, bei denen
  1. a) die kinetische Energie anstelle des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,
  2. b) der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax1900 bar ist: 0,20 mm,
  3. c) der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax1900 bis 2500 bar beträgt: 0,15 mm,
  4. d) der maximale Gasdruck PCrmax bzw. PTmax 2500 bar ist: 0,10 mm;
  1. 6. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen kann der Verschlussabstand gemäß Z 1 in jenen Fällen, in welchen die Mindestmaße des Patronenlagers und die Maximalmaße der Patrone in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) angegeben sind, die einen Überstand der Hülse aus dem Patronenlager ergeben, um das Überstandsmaß vergrößert werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 433/2019)

(9) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Schlagworte

Minimalleh

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220427

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte