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§ 12 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz

§ 12.

Abfrageberechtigte haben der bzw. dem Verantwortlichen der Gesamtevidenz unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1. Veränderungen in Bezug auf abfrageberechtigte Personen gemäß § 7 (einschließlich des Ausschlusses von der Ausübung der Abfrageberechtigung gemäß § 11 Abs. 1),
  2. 2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234733

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