vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweise auf Bundesgesetze

§ 13.

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)