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§ 12 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Bauweise

§ 12.

(1) Das Lagergebäude ist eingeschossig auszuführen.

(2) Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen.

(3) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten. Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, ist eine Mindeststärke von 150 mm ausreichend. Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Mindeststärke von 100 mm ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135421

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