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§ 13 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Türen

§ 13.

Die Lagerräume sind mit brandhemmenden Türen aus nicht brennbarem Material zu verschließen. Alle Türen müssen nach außen aufschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135422

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