Ausnahmeregelung
§ 12.
Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Erstankäufers das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Erstankäufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235832
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