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§ 12 Agrarmarkttransparenzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2021

Ausnahmeregelung

§ 12.

Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Erstankäufers das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Erstankäufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021

Gesetzesnummer

20011601

Dokumentnummer

NOR40235832

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