§ 127.
Das Gericht hat die Beteiligten zu den Ihnen obliegenden Anmeldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Verhängung von Ordnungsstrafen in betreff der Anmeldungen zum Firmenbuch gelten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144199
alte Dokumentnummer
N9189832759L
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