§ 126.
Wenn Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechtsverhältnissen eintreten oder wenn das Schiff zugrunde geht oder reparaturunfähig wird, so ist dies zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
In bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vorschriften der §§ 123, 124 entsprechende Anwendung. Zur Anmeldung der Veräußerung des Schiffes oder eines Anteiles an demselben ist der Erwerber verpflichtet.
Der Schiffsbrief ist mit der Anmeldung einzureichen; die Eintragung wird auf demselben durch die Registerbehörde vermerkt.
Im Falle der Verlegung des Heimatortes aus dem Registerbezirk hat die Registerbehörde nach Vollzug der Eintragung den Schiffsbrief mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts der neuen Registerbehörde zur Bewirkung der Eintragung zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144198
alte Dokumentnummer
N9189832758L
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