§ 124.
Die Anmeldung muß enthalten:
- 1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
- 2. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft;
- 3. die Zeit und den Ort der Erbauung;
- 4. den Heimatort;
- 5. den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteiles eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
- 6. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144196
alte Dokumentnummer
N9189832756L
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