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§ 124 Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1940

§ 124.

Die Anmeldung muß enthalten:

  1. 1. die Gattung und das Material sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffes;
  2. 2. die Tragfähigkeit und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft;
  3. 3. die Zeit und den Ort der Erbauung;
  4. 4. den Heimatort;
  5. 5. den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigentümers oder der Miteigentümer und im letzteren Falle die Größe des Anteiles eines jeden Miteigentümers; bei Handelsgesellschaften genügt, auch soweit sie nicht juristische Personen sind, die Angabe der Firma und des Sitzes der Gesellschaft;
  6. 6. den Rechtsgrund, auf welchem das Eigentum oder die Eigentumsanteile beruhen.

Die Angaben sind glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144196

alte Dokumentnummer

N9189832756L

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