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§ 121 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Kücheneinrichtungen

§ 121.

In Küchen sind Küchenherde sowie Brat- und Backöfen mit Herdstangen auszurüsten. Die einzelnen Kochstellen von Küchenherden müssen mit Schlingerleisten umwehrt sein. Zur Sicherung der Küchengeräte bei Seegang müssen geeignete Abstellmöglichkeiten, wie Borde und Schränke, in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Schranktüren müssen in geschlossenem Zustand einzeln feststellbar eingerichtet sein. Die Ablaßhähne der Koch- und Warmwasserkessel sind mit Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, die ein unbeabsichtigtes Öffnen der Hähne verhindern. Scharfe Ecken und Kanten sind an Einrichtungsgegenständen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich aufgestellt sind, zu vermeiden. In Küchen muß mindestens eine feststellbare Sitzgelegenheit vorhanden sein.

Schlagworte

Bratofen, Kochwasserkessel, Arbeitsbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149033

alte Dokumentnummer

N9198151077J

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