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§ 120 SeeSchFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Ersatzteile, Werkzeug

§ 120.

Für die Ausführung von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bord muß entsprechend der Maschinenanlage und elektrischen Anlagen eine genügende Zahl geeigneter Ersatzteile und Werkzeuge vorhanden sein, die in gebrauchsfähigem Zustand zu halten sind. Ferner muß eine entsprechende Anzahl der gebräuchlichsten Ersatzteile, wie Schrauben, Bolzen, Muttern, Splinte, Filtergaze und ‑siebe, Rund- und Blechmaterial in Stahl und Nichteisenmetallen, Bleche verschiedener Dicken, Dichtungen und Dichtungsmaterial, Sicherungen, Glühlampen, Installationsmaterial und Meßgeräte, bei Vorhandensein automatischer Anlagen auch eine entsprechende Anzahl wesentlicher Teile derselben, vorhanden sein.

Schlagworte

Instandsetzungsarbeit, Filtersieb, Rundmaterial

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149032

alte Dokumentnummer

N9198151076J

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