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§ 1206 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Inhalt des Schifferpatents

§ 12.06.

(1) Das Schifferpatent muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a) Familien- und Vorname, Lichtbild, Wohnort und Geburtsdatum des Patentinhabers,
  2. b) Geltungsbereich,
  3. c) Kategorie,
  4. d) Bedingungen und Auflagen.
  5. e) ausstellende Behörde, Ort und Datum der Ausstellung.

(2) Ist ein Schifferpatent verlorengegangen, so stellt die Behörde, welche das Schifferpatent erteilt hat, auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40241893

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