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§ 1205 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Schiffsführerprüfung

§ 12.05.

(1) Der Bewerber um das Schifferpatent hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete:

  1. a) Schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
  2. b) Verhalten unter besonderen Umständen,
  3. c) Fertigkeit in der Führung des Fahrzeuges,
  4. d) Kenntnis des Fahrwassers bei Bewerbern um das Schifferpatent der Kategorien B und C.

(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des § 12.10. Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 lit. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (§ 12.02.) befreit.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40158541

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