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§ 1201 BSO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1976

TEIL 3

Zulassungsvorschriften

Abschnitt XII

BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN Patentpflicht

§ 12.01.

Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057118

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