Schifferpatent
§ 12.02.
(1) Das Schifferpatent wird für folgende Kategorien erteilt:
Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die Kategorien B und C fallen;
Kategorie B: Fahrgastschiffe;
Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb;
Kategorie D: Segelfahrzeuge.
(2) Für Segelfahrzeuge mit Motor, dessen Maschinenleistung 4,4 kW (ÖNorm V 5003, „Kraftfahrzeugbau, Allgemeine Begriffe, Leistungen“ vom 10. Oktober 1958) übersteigt, ist zusätzlich eine Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
(3) Das Schifferpatent der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen im Sinne der Kategorie A.
(4) Das Schifferpatent kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Es kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.
(5) Zur Führung von Fahrzeugen besonderer Bauart (§ 14.01. Abs. 6 erster Satz) ist unbeschadet des Abs. 1 ein besonderer Befähigungsnachweis zu erbringen.
(6) Zur Führung von Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von höchstens zwölf Fahrgästen genügt das Schifferpatent der Kategorie A bzw. D. Abweichend von § 12.03. Abs. 1 lit. a muß der Inhaber des Schifferpatentes mindestens 21 Jahre alt sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40068730
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