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§ 11a Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2005

Vorläufige Leistungen

§ 11a

(1) Das Kuratorium ist im Einvernehmen mit dem Antragskomitee ermächtigt, die Erbringung vorläufiger Leistungen an Leistungsberechtigte zu beschließen.

(2) Vorläufige Leistungen können nur unter der Voraussetzung der Erfüllung von § 44 Abs. 1 und ausschließlich an Leistungsberechtigte erbracht werden, über deren Forderungen, ausgenommen gegebenenfalls Forderungen aus Versicherungspolizzen, vom Antragskomitee entschieden wurde, und nachdem eine allfällige Frist zur Stellung eines Antrags auf neuerliche Entscheidung abgelaufen ist.

(3) Richtlinien über die Erbringung vorläufiger Leistungen erlässt das Kuratorium mit der Maßgabe, dass vorläufige Leistungen so zu bemessen sind, dass sie die voraussichtliche Höhe der insgesamt nach diesem Bundesgesetz an den Antragsteller zu erbringenden Geldleistungen nicht übersteigen. Das Kuratorium kann in diesen Richtlinien vorsehen, dass eine vorläufige Leistung nur zu erbringen ist, wenn ihre richtliniengemäße Bemessung einen Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.

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