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§ 11 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11.

(1) Bei der Einfuhr und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind Bescheinigungen gemäß § 9 mitzuführen, die nach den jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S 1, transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S 1, geschlachtet oder getötet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249365

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