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§ 10 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Formulare

§ 10.

(1) Als Bescheinigungen sind nur solche anzuerkennen, die den Mustern oder Vordrucken nach den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249364

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