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§ 11 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

3. Abschnitt

Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms Sonstige Maßnahmen

§ 11.

(1) Eine Beihilfe wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:

  1. 1. Evaluierungen des Schulprogramms gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 2017/40,
  2. 2. Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Punkt ii, iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 und
  3. 3. flankierende pädagogische Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 vorzugsweise für bereits am Schulprogramm des 2. Abschnitts dieser Verordnung teilnehmende Einrichtungen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:
  1. a) Veranstaltung von Verkostungen in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen,
  2. b) Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb,
  3. c) Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten, Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung und Umwelt- und Tierschutzthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Milch und Milcherzeugnissen sowie Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen,
  1. e) Anschaffung von Obstbäumen und -sträuchern.

(2) Im Rahmen von Verkostungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Exkursionen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b sind die inAnlage 2 angeführten Produkte zur Verkostung zugelassen. Nicht zugelassene Produkte dürfen im Rahmen einer Verkostung gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a ergänzend zu den zugelassenen Produkten verteilt bzw. konsumiert werden, wenn sie den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsprechen. Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind zwingend Erzeugnisse gemäß Anlage 2 Z 1 lit. a oder Konsummilch ohne Zusätze oder laktosefreie Konsummilch ohne Zusätze anzubieten.

(3) Details zu den Förderkriterien für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 werden von der AMA festgelegt und veröffentlicht.

Schlagworte

Obsterzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255016

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