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§ 12 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11

§ 12.

(1) Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e wird je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine Beihilfe in Höhe von maximal 100 Euro pro Maßnahme pro Schuljahr gewährt.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:

  1. 1. Bei Verkostung in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungenbeträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person, wobei ab der 8. Schulstufe zusätzlich zur Pauschalbeihilfe eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt wird, und
  2. 2. bei Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 231/2023)

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255017

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