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§ 11 STCW-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

Verwendung von Simulatoren

§ 11.

(1) Die Leistungsnormen und die anderen in Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes aufgeführten Vorschriften sowie die sonstigen in Teil A des STCW-Codes vorgeschriebenen Anforderungen für die betreffenden Befähigungszeugnisse sind im Hinblick auf Folgendes einzuhalten:

  1. 1. die gesamte vorgeschriebene Ausbildung am Simulator;
  2. 2. die Befähigungsbewertung mit Hilfe eines Simulators gemäß Teil A des STCW-Codes;
  3. 3. der mit Hilfe eines Simulators geführte praktische Nachweis des Fortbestands der beruflichen Befähigung gemäß Teil A des STCW-Codes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40169305

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