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§ 12 STCW-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2000

Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen

§ 12.

(1) Die Ausbildung und Bewertung von Seeleuten

  1. 1. wird entsprechend den schriftlichen Programmen strukturiert und umfasst die Unterrichtsmethoden und -mittel sowie -verfahren, die erforderlich sind, um die vorgeschriebenen Befähigungsnormen zu erreichen, und
  2. 2. wird von Personen durchgeführt, überwacht, bewertet und unterstützt, die gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 qualifiziert sind.

(2) Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen an Bord dürfen nur durchgeführt werden, wenn dadurch der normale Betrieb des Schiffes nicht beeinträchtigt wird und die betreffenden Ausbilder oder Prüfer ihre Zeit und Aufmerksamkeit den Ausbildungs- oder Bewertungsmaßnahmen widmen können.

(3) Die Qualifikation der Ausbilder, Ausbildungsleiter und Prüfer muss der Art und Ebene der Ausbildung bzw. Prüfung der Befähigung von Seeleuten an Bord oder an Land entsprechen.

(4) Personen, die Seefahrern eine direkte Ausbildung an Bord oder an Land vermitteln, welche der Erlangung eines Befähigungszeugnisses dient, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen vertraut sein;
  2. 2. sie müssen für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Ausbildung gilt, und,
  3. 3. falls die Ausbildung am Simulator erfolgt, müssen sie in die betreffenden Unterrichtstechniken zur Verwendung von Simulatoren eingewiesen sein und über praktische Betriebserfahrungen mit dem verwendeten Simulatortyp verfügen.

(5) Personen, deren Aufgabe es ist, die Ausbildung von Seeleuten am Arbeitsplatz zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses zu beaufsichtigen, müssen mit dem Schulungsprogramm und den jeweiligen Ausbildungszielen umfassend vertraut sein.

(6) Personen, deren Aufgabe es ist, die Befähigung eines Seemanns am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Erlangung eines Befähigungszeugnisses an Bord oder an Land zu bewerten, müssen

  1. 1. über ausreichende Kenntnisse der zu bewertenden Befähigung verfügen,
  2. 2. für die Aufgabe qualifiziert sein, der die Bewertung gilt,
  3. 3. in Bewertungsmethoden und -praktiken angemessen eingewiesen worden sein,
  4. 4. über praktische Bewertungserfahrung verfügen und,
  5. 5. falls die Bewertung unter Einsatz von Simulatoren erfolgt, unter der Leitung und zur Zufriedenheit eines erfahrenen Prüfers praktische Erfahrungen mit dem betreffenden Simulatortyp erlangt haben.

(7) Für die Anerkennung von Ausbildungskursen, Ausbildungseinrichtungen oder Abschlüssen entsprechender Einrichtungen gelten für die Qualifikation und Erfahrung von Ausbildern und Prüfern die Qualitätsanforderungen gemäß § 10. Die Anforderungen an Qualifikation, Erfahrung und Qualität schließen unter anderem angemessene Schulung in Unterrichtstechniken, Ausbildungs- und Bewertungsmethoden und -praktiken ein und haben allen einschlägigen Anforderungen der Abs. 4 bis 6 zu entsprechen.

Schlagworte

Unterrichtsmittel, Unterrichtsverfahren, Ausbildungsmaßnahme, Bewertungspraxis, Ausbildungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009683

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