§ 11
Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1946 über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 24. Jänner 1947, betreffend die Satzungen des Beirates für die Statistik des Außenhandels, BGBl. Nr. 21, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
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