Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Sportgerätefachkraft abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 11 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010710
Dokumentnummer
NOR40215815
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