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§ 11 Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11.

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Sportgerätefachkraft abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 11 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010710

Dokumentnummer

NOR40215815

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